PDF Drucken

 

Wichtigste Rechtsgrundlage für den Umgang mit Asbest ist die Technische Regel TRGS 519

Die TRGS 519 gilt für den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Gefahrstoffen bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) und bei der Abfallentsorgung.

Der nachfolgende Auszug soll Sie über die für Bauherrn wichtigsten Auflagen aus der TRGS 519 informieren.

 
Auch wenn inhaltlich meist vom Arbeitgeber gesprochen wird, ist die Erfüllung der Auflagen letztendlich vom Auftraggeber sicherzustellen.
Eine große Verantwortung:
Arbeiten in kontaminierten Bereichen

5.1 Ermittlungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, ob bei den geplanten Arbeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgegangen wird. ….
(2) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zur umfassenden Bewertung aller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber asbesthaltigen Gefahrstoffen auftreten kann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmer zu ermitteln. ….
(3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Ungewissheiten über die Gefährdung beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen, soll der Arbeitgeber
Auskünfte über die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen einholen. …..
(4) Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit diesen umgeht. ….

 

5.2 Betriebsanweisung und Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen….
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. ….

 

5.2 Betriebsanweisung und Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen….
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. ….

 

5.3 Arbeitsplan
Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungsarbeiten
baulicher Anlagen und vor dem Entfernen von asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie auf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der Anzeige nach Nummer 3.2 der zuständigen Behörde vorzulegen.

 

5.4.4 Koordinator
(1) Vergibt ein Arbeitgeber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Arbeitgeber (Auftragnehmer), so hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, einen Koordinator zu bestimmen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.