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Die BGR 128 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen

finden Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Im Folgenden finden Sie einige Kernaussagen der BGR 128:

 

Gegenstand der Regel sind Bauarbeiten (auch Abbrucharbeiten) auf industriell oder gewerblich genutztem oder ehemals genutztem Gelände, auf dem mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen und kontaminierten Bereichen noch unbekannten Gefahrstoffbelastungen gerechnet werden muss oder die Sanierung von Böden und baulichen Anlagen, die bekannterweise mit Gefahrstoffen kontaminiert sind. Bauherr, im folgenden Auftraggeber genannt, ist jede natürliche oder juristische Person, welche die zur Sanierung erforderlichen Arbeiten durchführen lässt und diese finanziert.

 

Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Auftraggeber die fachliche Eignung und Qualifikation des sich um den Auftrag bewerbenden Auftragnehmers sicherzustellen.

 

Bestellung eines Koordinators
Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern ­ gegebenenfalls auch deren Subunternehmern ­ durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere im Hinblick auf Gefahrstoffe eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen.Der Auftraggeber darf die Koordinierung nur Personen übertragen, die für die damit verbundenen Aufgaben geeignet sind und ausreichende Sachkunde über Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweisen können.

 

Leitung
Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten bzw. Bauleiter geleitet werden. Dieser muss die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten und mit den besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen vertraut sein. Werden diese Arbeiten von nur einem Unternehmen durchgeführt und ist somit ein Koordinator nicht erforderlich, muss der örtliche Bauleiter bzw. Betriebsleiter dessen Aufgaben übernehmen.

 

Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Gefahrstoffen
Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Auftraggeber eine Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe und eine Abschätzung der von diesen im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Erkundun-gen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern zur Verfügung zu stellen.

 

Arbeits­ und Sicherheitsplan
Die Ergebnisse der Erkundungen oder der Ermittlungen hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden oder vorgesehenen Arbeitsverfahren und der Belange der Sicherheit, des Gesundheits­ und Nachbarschaftsschutzes für den Auftragnehmer in einen Arbeits­ und Sicherheitsplan umzusetzen. Dieser sollte Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein.

 

Abbruch kontaminierter baulicher Anlagen
Der Auftragnehmer hat vor Beginn von Abbrucharbeiten an kontaminierten baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Auftraggeber durchgeführten Gefahrstoffermittlung und unter Beachtung von Abschnitt IV. "Abbrucharbeiten" der UVV "Bauarbeiten" (VBG 37) eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen.

 

Betriebsanweisung
Der Auftragnehmer hat unter Berücksichtigung der zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe und der von diesen ausgehenden Gefahren sowie der vorgesehenen Arbeitsverfahren vor Beginn der Arbeiten eine Betriebsanweisung aufzustellen.

 

Unterweisung
Der Auftragnehmer oder der Koordinator hat die Versicherten über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung anhand der Inhalte der Betriebsanweisung zu unterweisen.